Anfang April 2016 Jahres ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Damit gelten neue Informationspflichten für Unternehmer ab 01.02.2017. 

 

Die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 3 VSBG sieht vor, dass Unternehmer nicht betroffen sind von diesen allgemeinen Informationspflichten, die am 31.12 des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Dies ist bei mir der Fall.


Die Informationspflicht besteht auch für Unternehmer, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen. Sie müssen dem Verbraucher klar und deutlich sagen, dass sie eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren ablehnen, bzw. nicht verpflichtet sind. Daher diese Notiz auf dieser Seite.

Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Ich bin nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.